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   AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13   

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https://dejure.org/2014,3039
AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13 (https://dejure.org/2014,3039)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19.02.2014 - 823 C 285/13 (https://dejure.org/2014,3039)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 823 C 285/13 (https://dejure.org/2014,3039)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Halter des bei der HUK versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Hamburg-St. Georg, 15.02.2011 - 911 C 568/10
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13
    Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind (vgl. AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 15.02.2011, 911 C 568/10).

    Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig sein, dafür hohe Schreibkosten veranschlagen und ein anderer Sachverständiger fällt durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten (zum Ganzen ausführlich AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 15.02.2011, 911 C 568/10).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13
    ff) Soweit die Beklagte ausführt, dass der Vertrag zwischen dem Geschädigten B. und dem Kläger als Sachverständigen Schutzwirkung zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers entfalte (BGH Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08, zitiert nach juris), trifft das zwar zu.
  • AG Hamburg-Barmbek, 05.06.2013 - 810 C 208/13
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13
    Zudem hat das Amtsgericht Harnburg-Barmbek in seinem Urteil vom 05.06.2013 (810 C 208/13) ausgeführt, dass die Anlage B 1 auf dem Mittelwert aus einer BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 basiert und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Preise im Januar 2013 - bzw. im vorliegenden Fall sogar im Juni 2013 - höher lagen, und zudem in der Metropolregion Hamburg auch nicht der Mittelwert, sondern ein darüber liegender Wert in Ansatz zu bringen sei.
  • LG Hamburg, 17.06.2011 - 331 O 262/10
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13
    Wie das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17.06.2011 (331 O 262/10, zitiert nach juris) zu dem Ergebnis kommt, dass ein Sachverständiger für ein Foto nur maximal EUR 0, 50 ansetzen darf, ist in der Entscheidung nicht näher begründet.
  • AG Münster, 25.09.2012 - 28 C 1999/12

    Ordnungsgemäße Berechnung der Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13
    Beispielsweise wird die gesonderte Erstattungsfähigkeit von Fotokosten teilweise gänzlich verneint, weil die Erstellung von Fotos vom Grundhonorar mit abgedeckt sei (z.B. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 20.11.2013,318a C 154/13, Anlage B 2), andere Gerichte halten z.B. EUR 2, 00 pro Foto für den ersten Fotosatz für angemessen (z.B. AG Münster, Urteil vom 25.09.2012, 28 C 1999/12, zitiert nach juris).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2014 - 823 C 285/13
    Beispielsweise wird die gesonderte Erstattungsfähigkeit von Fotokosten teilweise gänzlich verneint, weil die Erstellung von Fotos vom Grundhonorar mit abgedeckt sei (z.B. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 20.11.2013,318a C 154/13, Anlage B 2), andere Gerichte halten z.B. EUR 2, 00 pro Foto für den ersten Fotosatz für angemessen (z.B. AG Münster, Urteil vom 25.09.2012, 28 C 1999/12, zitiert nach juris).
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